Störungsabwehrklausel

Störungsabwehrklausel
BauNVO § 15 (1)); bauliche Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets, in dem sie verwirklicht werden sollen, im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Sie sind auch unzulässig, wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden können.

Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen. 2015.

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