Baurecht, öffentliches

Baurecht, öffentliches
1. Planungsrecht (städtebauliches) ist nach Art. 74 des Grundgesetzes Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat seine Gesetzgebungskompetenz mit Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Planzeichenverordnung (PlanzV) ausgeschöpft. 2. Bauordnungsrecht fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Die sogenannte Dürkheimer Vereinbarung von 1955 zwischen den Bundesländern und dem Bund führte 1959 zur Musterbauordnung, die für alle Landesbauordnungen als Rahmen diente. Musterbauordnung und Landesbauordnungen werden laufend aktualisiert. 3. Zum öffentlichen Baurecht gehören Vorschriften aufgrund der oben genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen oder Baumaßnahmen stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln. Man rechnet auch Gesetze über Spielplätze und Denkmalschutzgesetze dazu.

Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen. 2015.

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  • Privates Baurecht — Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten. Der Schwerpunkt liegt bei den Beziehungen zwischen demjenigen, der ein Bauwerk in Auftrag gibt (Auftraggeber) (der Begriff Bauherr stammt aus dem… …   Deutsch Wikipedia

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  • Gegenstromprinzip (Baurecht) — Das Gegenstromprinzip ist ein Grundprinzip im Bau und Planungsrecht, das sich nach dem Raumordnungsgesetz richtet. Es enthält Vorgaben zur Landesplanung, das durch die wechselseitige Beeinflussung von örtlicher und überörtlicher bzw. regionaler… …   Deutsch Wikipedia

  • Ö-Recht — Das öffentliche Recht ist zunächst derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten regelt. Im Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen… …   Deutsch Wikipedia

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